Der Umstand, dass einem Strafgefangenen über sein Ersuchen kein eigener Radioapparat und kein eigenes TV-Gerät zur Verfügung gestellt wird, widerspricht nicht der Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 2 StVG, wenn der Strafgefangene beim zuständigen Abteilungsbeamten die Ausfolgung eines Kopfhörers verlangen hätte können, um auf diese Weise über die anstalteigene Rundfunkanlage am Hörfunk teilzunehmen und wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt worden war, zwei Mal wöchentlich zum Fernsehempfang zugelassen zu werden.