Besteht gegen einen Strafgefangenen, der von einer wegen § 75 StGB verhängten Freiheitsstrafe von 23 Jahren bereits 17 Jahre verbüßt hat, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich und wurde durch die zuständige Polizeidienststelle nach Beendigung der Strafhaft die "Schubhaft" zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers verfügt, steht dies der Gewährung eines Ausgangs gem § 99a StVG entgegen.
OLG Graz 6. Mai 2002 Vk 14/02