Die Verfügbarkeit einer Beschäftigung richtet sich nach den Möglichkeiten der Vollzugsanstalten. Wenn derzeit der Arbeitsbedarf bei einer Justizanstalt nicht für alle Strafgefangenen eine ausreichende Arbeitsmöglichkeit bietet, kann die Nichteinteilung eines Strafgefangenen zu einer Arbeit keine Verletzung eines subjektiven Rechtes darstellen.
OLG Graz 6. Mai 2002 Vk 15/02