Ist ein Strafgefangener, der zuletzt wegen mehrerer Eigentumsdelikte zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nicht weniger als 23 auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Vorstrafen aufweist, wobei er zuletzt während eines anhängigen Strafverfahrens abermals delinquierte, für die Sicherheit des Eigentums besonders gefährlich, fehlen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgangs nach § 99a StVG.
OLG Graz 4. März 2002 Vk 2/02