Kehrt ein Strafgefangener von einem ihm gewährten Ausgang gem § 99a StVG in der
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Dauer von 24 Stunden nicht zurück und kann er erst aufgrund einer eingeleiteten Fahndung drei Monate später wieder aufgegriffen werden, ist zu befürchten, dass er versuchen werde, sich dem weiteren Strafvollzug zu entziehen, weshalb die Verweigerung eines weiteren Ausgangs gem § 99 StVG rechtmäßig war. Für die Dauer des noch nicht abgeschlossenen Ordnungsstrafverfahrens und des noch nicht verbüßten Hausarrestes war auch die Verweigerung unüberwachter Besuch nach § 93 Abs 2 StVG gerechtfertigt.