Der Umstand, dass ein Strafgefangener während eines Freiganges bewaffnete Raubüberfälle begangen hat, bei einer Rücküberstellung bei ihm ein Bargeldbetrag gefunden wurde, den er nicht besitzen durfte, für ihn ein Paket abgegeben worden war, dass in einer Schuhsohle ein Metallseil mit Spitzen zum Trennen von Gitterstäben enthielt und in der Eingangsanamnese dem Strafgefangenen eine narzistische Grundstellung mit hoher krimineller Potenz, Rücksichtslosigkeit und Planmäßigkeit des Vorgehens unter Verwendung modernster technischer Hilfsmittel bescheinigt wurde, rechtfertigt eine Unterbringung gem § 103 StVG in einer Sicherheitsabteilung.