§ 99 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 StVG wegen Wohnungsauflösung im Hinblick auf die anstehende Abschiebung seiner Frau bzw. um abzuklären, was im Falle der Abschiebung mit seiner mj. Tochter geschehe. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: