§§ 182, 185 StPO, 124 StVG
Der Untersuchungshäftling beschwert sich über die Unterbringung zusammen mit einem Strafgefangenen und die Ablehnung seines Ansuchens um Unterbringung in einer Einzelzelle. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Gemäß § 182 Abs 4 StPO sind, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden. Gemäß § 124 Abs 4 zweiter Satz StVG ist die Einzelunterbringung bei Nacht jedoch zu unterlassen, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen (hier: Untersuchungshäftlings) zu besorgen wäre. Gemäß § 185 Abs 1 StPO sollen Beschuldigte nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden; Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten.