vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 182, 185 StPO, 124 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2010/16JSt-StVG 2010, 147 Heft 4 v. 1.7.2010

§§ 182, 185 StPO, 124 StVG

Der Untersuchungshäftling beschwert sich über die Unterbringung zusammen mit einem Strafgefangenen und die Ablehnung seines Ansuchens um Unterbringung in einer Einzelzelle. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Gemäß § 182 Abs 4 StPO sind, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden. Gemäß § 124 Abs 4 zweiter Satz StVG ist die Einzelunterbringung bei Nacht jedoch zu unterlassen, soweit durch sie eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Strafgefangenen (hier: Untersuchungshäftlings) zu besorgen wäre. Gemäß § 185 Abs 1 StPO sollen Beschuldigte nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden; Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!