vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 91 B-KUVG

ARD 5264/8/2001 Heft 5264 v. 23.11.2001

(§ 91 B-KUVG) Die Gleichstellung von Unfällen mit Dienstunfällen iSd § 91 Abs 1 B-KUVG setzt voraus, dass die betreffende Person nach dem B-KUVG unfallversichert ist. OLG Wien 22.03.1999, 10 Rs 3/99. (ZAS Jud. 1/2001)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!