(§ 175 Abs 1 ASVG) Da bei einem nur einmal jährlich stattfindenden Schirennen die Ausgleichsfunktion zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit völlig in den Hintergrund tritt, kann schon aus diesem Grund nicht von der Ausübung eines Betriebssportes als Augleichssport für eine einseitig beanspruchende Betriebsarbeit gesprochen werden. War im Übrigen das Schirennen, bei dem sich der Arbeitnehmer verletzte, vorwiegend vom Wettkampfcharakter geprägt, der durch Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplatzierten mit Pokalen zum Ausdruck kam, entsprach es nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, nämlich dem Ausgleichszweck, so dass ein dabei erlittener Unfall nicht unter Versicherungsschutz steht. OGH 06.03.2001, 10 Ob S 30/01m.