(§ 175 Abs 1 ASVG) Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, setzt voraus, dass alle Betriebsangehörigen oder wenigstens alle Beschäftigten einer Abteilung oder Gruppe daran teilnehmen können. Dies ist bei Schimeisterschaften nicht der Fall, weil von den einzelnen Abteilungen nur jeweils einzelne und jedenfalls nur gute Schiläufer an der Meisterschaft teilnehmen können. OLG Wien 21.05.1999, 9 Rs 79/99. (ZAS Jud. 2/2001)