( § 8 Abs 8, § 27 AngG ) Auch wenn ein Arbeitnehmer - selbst nach mehrmaliger Aufforderung - den Nachweis für eine Dienstverhinderung (hier: Krankenstand) nicht erbringt, ist eine Entlassung allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Die Unterlassung kann auch nicht wirksam als Entlassungsgrund vereinbart werden. Nur unter besonderen Umständen kann das Unterlassen einen Entlassungsgrund bilden, wie z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass seinem Arbeitgeber ein wesentlicher Schaden erwachsen werde, und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre (vgl. OGH 16. 3. 1995, 8 ObA 325/94, ARD 4657/29/95). Solche besonderen Umstände liegen aber nicht vor, wenn es sich um eine verhältnismäßig kurze Dauer der Erkrankung handelt oder die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Arbeitgeber nicht gegeben ist. ASG Wien 17.05.2001, 27 Cga 87/99g, Berufung erhoben.