( § 863 ABGB, § 8 Abs 8, § 26 AngG ) Hat ein Arbeitnehmer den Umstand, dass er sich im Krankenstand befindet, auf einen - allgemein bekanntermaßen unzuverlässigen - Anrufbeantworter gesprochen, obwohl er wusste, dass dieser nicht abgehört wird, außerhalb der Geschäftszeiten das Sekretariat nicht besetzt ist und es betriebsüblich ist, einen Krankenstand einer Sekretärin zu melden und im Krankheitsfall eine Kopie der Krankenstandsmeldung an die Firma zu schicken, kann der Arbeitgeber zu Recht einen konkludenten Austritt des Arbeitnehmers annehmen. ASG Wien 18.04.2001, 28 Cga 8/01b, rk.