( § 8 Abs 3 Stmk. SHG ) Eine richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall nur so weit erhöht werden, als dies in Hinblick auf besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich wird. Die Behauptung, ein Sozialhilfeempfänger sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht nur durch die Zuckerkrankheit beeinträchtigt, sondern es wäre auch „sämtliches Ungemach, dass er vorher ungerechtfertigterweise erlitten“ habe, zu berücksichtigen gewesen, ist zu vage, um erkennen lassen zu können, welche tatsächliche Erfordernisse durch welche Leistungen abgegolten werden sollten. VwGH 09.11.1999, 99/11/0209. (Beschwerde abgewiesen)