( § 863 ABGB, § 6 BPG ) Wurde in einer „alten“ Betriebspensionsvereinbarung ein Widerrufsrecht vereinbart, gilt dieses für neu eintretende Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der einzelne eintretende Arbeitnehmer zufällig von dieser Beschränkung Kenntnis hat oder nicht. OLG Wien 23.02.2000, 7 Ra 340/99t, in Bestätigung von ASG Wien 2. 7. 1999, 33 Cga 46/98w.
Anm.: Aufgehoben durch OGH 6. 9. 2000, 9 Ob A 159/00y , ARD 5185/34/2001.