( § 8 Abs 2 BEinstG ) Ist ein Behinderter unfähig, seine im Dienstvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, und besteht im Betrieb kein für ihn geeigneter Arbeitsplatz, kann die Zustimmung zu seiner Kündigung auch dann erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber zugemutet werden könnte, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen.
VwGH 14.12.1999, 99/11/0246