( § 86 Abs 4, § 203 ASVG ) Auch nach einem Arbeitsunfall bei anlagebedingter Vorschädigung hat die verspätete Antragstellung auf eine Versehrtenrente nur den Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum, nicht aber die Aufhebung der Kausalität bzw. rechtliche Relevanz des Unfalls für die Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge.
OGH 11.01.2000, 10 Ob S 232/99m