( § 82a lit a GewO ) Steht fest, dass der Arbeitnehmer als ältester Fahrer gegenüber allen anderen Fahrern eine Reihe von Privilegien genoss und sich nur aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsstruktur subjektiv durch wirtschaftlich begründete Maßnahmen und durch die Nichterfüllung seiner unerfüllbaren Forderungen so benachteiligt fühlte, dass bei ihm über einige Monate eine depressive Verstimmung mit Somatisierungstendenz bei selbstzufriedener und dominierender Persönlichkeitsgrundstruktur mit Selbstkritikschwäche eintrat, liegt kein Austrittsgrund wegen Mobbing vor. Dies vor allem dann nicht, wenn der Arbeitnehmer jederzeit durch Aufbringen des entsprechenden Verständnisses und entsprechender Akzeptanz der Tatsache, dass seine Forderungen nicht immer erfüllbar sind, eine andere Sichtweise des Zustandes hätte herbeiführen können. Durch das Eingehen eines weiteren Dienstverhältnisses (hier: abermals als Kraftfahrer) kann der Arbeitnehmer auch den Beweis nicht erbringen, dass ihm die Fortsetzung der Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht möglich ist. OGH 10.10.2001, 9 ObA 241/01h.