( § 26 AngG, § 879 ABGB, § 5 DHG ) Die Austrittserklärung eines Arbeitnehmers (hier: einer Kassakraft), die unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, gemacht worden ist, ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für den Ausspruch gegeben waren und der Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit hatte, die Angelegenheit und sein Verhalten zu überdenken.