Redaktionelle Klarstellung zu ARD 5319/2/2002: Die Höhe der Abfertigung ergibt sich gemäß § 15 BMVG aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 16 BMVG fällig geworden ist und nicht, wann er geltend gemacht worden ist (vgl. auch Regierungsvorlage 17. 5. 2002, 1131 d. BlgNR XXI. GP, in der vom Nationalrat am 12. 6. 2002 beschlossenen Fassung, ARD 5316/1/2002).