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§ 26 AngG, § 21, § 1158 ABGB

ARD 5321/28/2002 Heft 5321 v. 5.7.2002

( § 26 AngG, § 21, § 1158 ABGB ) Eine Geisteskrankheit oder Schwäche bedingt die vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. Liegt eine solche Geisteskrankheit nicht vor, begründen unzureichende Intelligenz oder Gemütsaufregung keine Geschäftsunfähigkeit. Selbst eine Geistesstörung geringeren Grades, die eine beschränkte Entmündigung rechtfertigen würde, macht ein verpflichtendes Rechtsgeschäft, wie eine Auflösungserklärung eines Arbeitnehmers, nur dann unwirksam, wenn die Störung dazu führt, dass der Arbeitnehmer in concreto die Tragweite des Geschäfts nicht beurteilen konnte. War sich der Arbeitnehmer aber im Zeitpunkt der Erklärung, er wolle nicht mehr arbeiten, der Konsequenzen seiner Äußerung bewusst und damit durchaus in der Lage, die Tragweite seines Verhaltens zu beurteilen, ist sein vorzeitiger Austritt wirksam. ASG Wien 09.05.2000, 10 Cga 129/99h, rk.

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