( § 82 lit f GewO ) Passt die persönliche Note einer Arbeitnehmerin hinsichtlich ihrer figurbetonten, zu engen Kleidung und die Art, sich zu schminken, von Beginn des Dienstverhältnisses an trotz Vorhalts des Arbeitgebers nicht zur Unternehmenskultur des Arbeitgebers als Familienrestaurant, dessen vornehmliche Zielgruppe Familien mit Kindern sind, und konnten weder persönliche Gespräche noch schriftliche Verwarnungen die Arbeitnehmerin zur Einsicht bringen, dass in einem Familienrestaurant derart geschminkte Personen fehl am Platz sind, stellt die Verweigerung der Verrichtung der vertraglich geschuldeten Arbeiten an einem Ort, an dem die Arbeitnehmerin den Gästen des Lokals nicht auffallen konnte, einen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 10.04.2000, 10 Cga 54/99d, rk.