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§ 82 lit f GewO

ARD 5216/8/2001 Heft 5216 v. 18.5.2001

(§ 82 lit f GewO) Verlässt ein mit Fertigstellungsarbeiten beauftragter Hilfsarbeiter für etwa 1,5 Stunden die Baustelle, um zu Hause den Gasherd abzudrehen, liegt auch dann kein pflichtwidriges, erhebliches und schuldhaftes Dienstversäumnis vor, wenn die Baustelle zu Mittag an den Bauherrn hätte übergeben werden sollen. Selbst wenn man die Bitte des Arbeitnehmers an den Lehrling, den Geschäftsführer vom Grund seiner Abwesenheit von der Baustelle zu verständigen, und die tatsächliche Verständigung durch den Lehrling als Entschuldigung nicht ausreichen lässt, liegt jedenfalls kein erhebliches Dienstversäumnis vor, da ein solches nur dann anzunehmen ist, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des zufolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen, durch sie eingetretenen betriebliche Nachteile besondere Bedeutung zukommt. Hat der Arbeitnehmer jedoch im Wesentlichen alle Arbeiten auf der Baustelle vor seinem Verlassen fertig gestellt und war seine Abwesenheit auch nicht von unverhältnismäßiger Dauer, ist der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO nicht erfüllt und die Entlassung nicht gerechtfertigt. ASG Wien 15.12.2000, 34 Cga 142/00a, rk.

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