( § 15 Abs 3 BAG, § 82 lit d GewO ) Der dem § 82 lit d GewO entsprechende Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit bei Lehrlingen erfordert, dass die festgestellte Handlungsweise an sich gerichtlich strafbar ist, nicht aber, dass auch eine Verurteilung erfolgt ist. Betrifft eine als Diebstahl zu qualifizierende Handlungsweise zwar nur einen relativ geringen Wert, ist sie aber schon wegen der evidenten Gefahr einer Wiederholung geeignet, das Vertrauen des Lehrberechtigten so nachhaltig zu erschüttern, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, ist eine Entlassung des Lehrlings berechtigt. ASG Wien 13.10.1998, 29 Cga 104/98w. (ZAS Jud. 1/2001)