( § 82 lit f GewO ) Sind einem Arbeitnehmer während seines Krankenstandes vom Arzt keine Ausgehzeiten bewilligt worden, hat er jedoch bereits am 2. Tag seines einwöchigen Krankenstandes wegen eines grippalen Infekts, entgegen dem ausdrücklichen - erkennbar im Interesse seiner möglichst baldigen Gesundung erfolgten - ärztlichen Verbot, auszugehen, eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfs dienende Fahrt von seiner Wohnung im 2. Bezirk nach Klosterneuburg unternommen, um das Sonderangebot eines Ausverkaufs zu nützen, ist ein solcher Ausflug am 2. Tag eines grippalen Infekts grundsätzlich geeignet, den Genesungsprozess zu verzögern - was sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Ausgehverbot, sondern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt -, und die Entlassung des Arbeitnehmers gerechtfertigt. OGH 24.02.2000, 8 Ob A 12/00y , in Abänderung von OLG Wien 6. 10. 1999, 8 Ra 72/99p, ARD 5081/16/99.