( § 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG, § 82 lit d GewO ) Das Urteil des OLG Innsbruck 5. 10. 1999, 15 Ra 69/99f, ARD 5098/10/2000, betreffend Entlassung eines Arbeitnehmers trotz Vorliegens eines Sozialplanes, wurde aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung, betreffend Höhe des Anspruchs des Arbeitnehmers, aufgetragen, weil der Arbeitgeber auf den vom Arbeitnehmer gesetzten Entlassungsgrund nicht unverzüglich mit Beendigung des Dienstverhältnisses reagiert hat. OGH 24.02.2000, 8 Ob A 339/99g .