( § 82 GewO ) Beantwortet ein Arbeitgeber das Verlangen des Arbeiternehmers auf Zahlung des noch ausständigen Entgelts mit den Worten, er „könne gleich gehen, wenn er nicht weiter auf sein Geld warten kann“, ist dies unmissverständlich als sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses zu verstehen. ASG Wien 10.10.2001, 22 Cga 246/99b, rk.