( § 82 FinStrG ) Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt das Vorliegen von genügend Verdachtsgründen gegen den Verdächtigen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens infrage kommt. Bereits aus den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen kann sich der Verdacht eines Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff. FinStrG vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz (vgl. VwGH 17. 12. 1998, 98/15/0060, ARD 5049/16/99).