( § 36 Abs 2 FinStrG ) Überspannt die Finanzbehörde die Sorgfaltspflicht des Leiters einer Zollabteilung, dem die Wahrnehmung von Eingangsabgabenbegünstigungen durch seine Einkaufsabteilungen und die Erteilung von Auskünften hinsichtlich dieser oblag zu dessen Lasten, indem sie ihm Fahrlässigkeit anlastet, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, zu überprüfen, ob seine Auskünfte auch richtig umgesetzt wurden, ist seine Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung von Eingangsabgaben rechtswidrig. VwGH 28.09.2000, 99/16/0317. (Bescheid aufgehoben)