( § 34 Abs 1 FinStrG ) Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung sehr hohe Beträge an Verlusten aus einer Beteiligung geltend, denen nicht konkrete Einzahlungen gegenüber stehen, macht er sich auch dann einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wenn er über ein sehr hohes Einkommen verfügt und seinem Steuerberater vertraut hat, weil ihm selbst dann hohe Verlustzuweisungen (hier: 2,5 Mio S) auffallen hätten müssen.