( § 7, § 24 AlVG ) Die Übersiedlung eines Leistungsempfängers aus dem Sprengel einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in den Sprengel einer anderen regionalen Geschäftsstelle berührt die Voraussetzungen der Leistung jedenfalls dann nicht, wenn die Übersiedlung angezeigt wird, so dass sich in Bezug auf die bereits zuerkannte Leistung eine neuerliche Antragstellung - auch wenn der Arbeitslose hiezu ausdrücklich aufgefordert wurde - erübrigt.