( § 1 AHG , § 9 Abs 5 AHG , § 57a KFG ) Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger auslösen kann.

