§ 53a BVergG
Die zweiwöchige Stillhaltefrist des § 53a Abs 2 BVergG beginnt erst zu laufen, wenn die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bei allen Bietern eingelangt ist.
BVA 12.06.2001, N-63/01-8
§ 53a BVergG
Die zweiwöchige Stillhaltefrist des § 53a Abs 2 BVergG beginnt erst zu laufen, wenn die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bei allen Bietern eingelangt ist.
BVA 12.06.2001, N-63/01-8