( § 4 UStG ) Vermitteln Geschäftsanteile an einer Winzergenossenschaft und die mit diesen untrennbar verbundenen Baukostenbeiträge dem einzelnen Genossenschaftsmitglied das satzungsgemäße Recht, die Genossenschaft mit bestimmten Mengen seiner Produkte zu beliefern, wird mit der Entrichtung des Baukostenbeitrages dieses Recht weder erweitert noch sonst in irgendeiner Weise verändert. Da der Baukostenbeitrag, mit dem kein eigenständiges Sonderrecht eines einzelnen Mitgliedes begründet wird, gleichermaßen der Erfüllung satzungsgemäßer Gemeinschaftsaufgaben dient, stellt er - abgesehen davon, dass er nicht rückzahlbar ist - nichts anderes dar als einen zusätzlichen Aufwand für den Erwerb eines Geschäftsanteiles. VwGH 15.09.2000, 94/13/0019. (Bescheid aufgehoben)