( § 1, § 9 UWG, § 10 MarkenschutzG ) Besteht zwischen einem Internet-Domain und einem Namensträger (Firma) keine Verwechslungsgefahr, kann die Besetzung des Namens als Internet-Adresse außer im Falle eines sittenwidrigen Domain-Grabbings keinen Unterlassungsanspruch begründen.
OGH 17.08.2000, 4 Ob 158/00i