( § 21 Abs 11 UStG 1972, § 21 Abs 9 UStG 1994 ) Der Regelung des Art II Abs 2 der Verordnung BGBl 1995/279, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wurde und die den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung BGBl 1993/882 festlegt, ist das Verständnis beizulegen, dass die Verordnung BGBl 1993/882 für jene Vorsteuerbeträge nicht mehr zur Anwendung gelangt, die nach dem 31. 12. 1994 anfallen und für die sich sohin der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1994 ergibt.