( § 4 Abs 4 ASVG ) Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 4 ASVG kommt es lediglich darauf an, ob die freien Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. An die Wesentlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Betriebsmittel ist daher nur dann als wesentlich anzusehen, wenn die Dienstleistung ohne dessen Verwendung nicht erbracht werden kann (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) und es so gestaltet ist, dass es über die Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht (z.B. Spezialmaschinen oder Spezialsoftware). BMAGS 22.09.1999, 120.168/4-7/99. (ZAS Jud. 4/2001)