( § 4 Abs 4 ASVG, § 1151 ABGB ) Naturgemäß sind bei einem freien Dienstvertrag, der eine Zwischenstellung zwischen „echtem“ Dienstvertrag und Werkvertrag darstellt, immer Elemente des einen oder anderen Vertragstypus - wie z.B. die Eingliederung in den Betrieb in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht oder unternehmerhaftes Handeln - enthalten. Da aber das Überwiegen der wesentlichen Elemente für die Typisierung des Vertragsverhältnisses entscheidend ist, kann auch das Vorliegen eines für den Werkvertrag charakteristischen Merkmals (hier: eine nach zivilrechtlichen Regeln bestehende Haftung) einen freien Dienstvertrag nicht ausschließen. BMAGS 24.09.1999, 121.751/3-7/99. (ZAS Jud. 4/2001)