(§ 4 Abs 4 ASVG) Ist eine Vereinbarung (hier: über die Bearbeitung von VwGH-Erkenntnissen für die Veröffentlichung als urheberrechtlich geschützte Leistung aufgrund eines Werknutzungsvertrages in einer Zeitschrift für einen Auftraggeber, vgl. ARD 5100/5/2000) auf ein Bemühen um die in einer bestimmten oder unbestimmten Zeit zu erbringenden Arbeitsleistungen und nicht ausschließlich auf den Erfolg der Arbeitsleistung, nämlich auf die Herstellung eines Werkes, abgestellt und ist eindeutig eine gewisse Regelmäßigkeit der Leistungserbringung, die von den vorliegenden Erkenntnissen des VwGH abhängig ist, erkennbar, ist von einem freien Dienstvertrag auszugehen. Auch wenn der Bearbeiter pro abgelieferte Bearbeitung honoriert wird, kann keineswegs auf das Vorliegen eines Werkvertrages geschlossen werden. Auch für freie Dienstverträge ist kennzeichnend, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nach eigenem Ermessen zu gestalten. Bescheid der Wr. GKK 23.03.2000, VA-VR 9165207/00-Gse.