( § 4 Abs 3 Wr. AnzAbgG ) Voraussetzung für eine Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs 3 Wr. AnzAbgG ist, dass eine Abgabepflicht bei einer anderen Gebietskörperschaft für die gleiche Anzeige besteht und diese Abgabepflicht sich auf einen gleichen Tatbestand gründet. VwGH 11.12.2000, 99/17/0436. (Beschwerde abgewiesen)