( § 1 Wr. AnzAbgG ) Der Ort, von dem aus die erstmalige Verbreitung erfolgt ist jener, in dem die Verbreitung ihren Anfang nimmt. Der Ort, in dem die Verbreitung erfolgt, ist jener Ort, in dem die Verbreitung ihr Ziel findet. Durch die Lieferung gedruckter Ausgaben von Bezirksjournalen an Vertriebsunternehmen in Wien, von welchen die Exemplare an die jeweiligen Bestimmungsorte - auch außerhalb von Wien - transportiert werden und dort von den Angestellten der Vertriebsunternehmen verteilt werden, nimmt die Verbreitung der Medienwerke in Wien auch dann ihren Anfang, wenn der Inhalt der Druckwerke bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Zeitungspakete, in denen sie verschnürt sind, noch niemandem bekannt ist und sich daraus zwingend ergibt, dass die darin enthaltenen Werbeinserate bis zu diesem Zeitpunkt keine Wirkung entfalten können, so dass die Anzeigenabgabe für die Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art in Bezirksjournalen in Wien vorzuschreiben war. VwGH 15.05.2000, 97/17/0199. (Beschwerde abgewiesen)