( § 4 Abs 3 Wr. AnzAbgG ) Der Anzeigenabgabepflichtige hat in seinem Antrag auf Bruchteilsfestsetzung den Nachweis des Bestehens einer Abgabepflicht wegen der gleichen Anzeige gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Behauptungs- und Konkretisierungspflicht ist in Hinblick auf die in § 4 Abs 3 Wiener Anzeigenabgabegesetz (Wr. AnzAbgG) enthaltene Beweislastregel ein Hinweis auf die anzuwendende entsprechende anzeigenabgabenrechtliche Norm der beteiligten Gebietskörperschaften und der Nachweis der dort die Abgabepflicht begründenden Tatsachen erforderlich. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100. (Beschwerde abgewiesen)