( § 4 Abs 2 BPGG ) Lässt sich die Betreuung eines Pflegebedürftigen im Wesentlichen im Tagesablauf vorausplanen, strukturieren und standardisieren und reicht sonst die Rufbereitschaft einer Pflegeperson aus, begründet dies weder die Notwendigkeit einer intensiven zeitlich nicht koordinierbaren Pflegeleistung, noch die Notwendigkeit einer dauernden oder weitgehenden Anwesenheit der Pflegeperson im Wohnbereich oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen wegen besonders häufigen oder dringenden Bedarfs nach fremder Hilfe, z.B. wegen sonstiger Selbstgefährdung. Somit ist nur der in der Stufe 5 zum Ausdruck gelangende außergewöhnliche Pflegeaufwand gegeben und nicht der der Stufe 6. OGH 23. 5. 2000, 10 Ob S 113/00s .