( § 4 Abs 2 BPGG, § 1 EinstV ) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Erläuternden Bemerkungen zur neuen Einstufungsverordnung als eine mögliche zeitlich unkoordinierbare Pflegemaßnahme das Absaugen des Pflegebedürftigen aufgrund einer Schlucklähmung genannt ist, kann ohne eine Änderung der Rechtslage ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes aus dem geltenden Recht nicht abgeleitet werden. Bei der aufgrund einer Schluckstörung notwendigen Hilfe beim Absaugen handelt es sich um Betreuungsleistungen, die auch an nicht Pflegebedürftigen von dritten Personen durchgeführt werden müssen und daher bei der Ermittlung des Pflegebedarfes im Sinne des BPGG nicht berücksichtigt werden können. OGH 25.07.2000, 10 Ob S 206/00t .