( § 4 Abs 1 GrEStG ) Ein Fruchtgenussrecht ist auch dann als ein gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirkendes Recht wie eine auf dem Grundstück ruhende, bei Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigende Belastung zu werten, wenn es als Folge eines Erwerbsvorganges durch Schenkung an den Fruchtgenussberechtigten zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt, die Dienstbarkeit im Grundbuch gelöscht wird oder der Berechtigte sich zur Löschung verpflichtet hat. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0613. (Beschwerde abgewiesen)