( § 6, § 1165 ff. ABGB, ÖNORM B 2111 ) Da es in keiner Weise abschätzbar ist, wann und mit welchem Betrag es zu Lohnerhöhungen aufgrund der Einigung der Kollektivvertragspartner kommen wird, die in der Folge in den Index Eingang finden, ist die Preisbasis am Ende der Angebotsfrist als maßgeblich anzusehen. Wird daher nach Anbotslegung der Kollektivvertragslohn - noch dazu entgegen der ausdrücklichen Aussendung der eigenen Interessensvertretung - rückwirkend erhöht und führt dies zu einem höheren Indexwert, kann gemäß Pkt 2.6.8. der ÖNORM B 2111 die für die Anbotslegung maßgebliche Preisbasis um den rückwirkend eingeführten Veränderungswert erhöht werden. OGH 24.02.2000, 8 Ob 164/99x.