( § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 ) Eine Wohnstätte ist dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Wohnhaus benützbar bzw. seinem Zweck entsprechend bewohnbar fertiggestellt ist. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361. (Bescheid aufgehoben)