( § 3, § 5 Abs 1 GrEStG ) Der Begriff der „Gegenleistung“ als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Zur Gegenleistung gehört demzufolge jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Belastung ein und desselben Umsatzes mit zwei Verkehrssteuern - Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer - ist zulässig, weil ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. Aus dem Umstand, dass der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegende Erwerbe von Todes wegen von der Grunderwerbsteuer befreit sind, kann keinesfalls ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, dass eine „Doppelbesteuerung“ zu vermeiden sei. Die Belastung ein und desselben Umsatzes mit der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer ist daher zulässig. VwGH 15.03.2001, 2001/16/0018. (Beschwerde abgewiesen)