( § 4 Abs 1, § 4b AuslBG ) Das AuslBG räumt dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Arbeitnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Wird der Behörde vom Arbeitgeber kurz nach der Antragstellung auf Erteilung der Bewilligung für einen bestimmten Ausländer mitgeteilt, dass an der Einstellung von Arbeitskräften kein Bedarf bestehe, wodurch zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitgeber offensichtlich nur noch an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse hat, und wird von ihm deshalb die Stellung von Ersatzkräften als nicht mehr benötigt abgelehnt, hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0052. (Beschwerde abgewiesen)