( § 4 Abs 3, § 11 Abs 2 Z 1 AuslBG, § 1 BHZÜV ) Eine Beschäftigungsbewilligung sowie eine Sicherungsbescheinigung dürfen nur erteilt werden, wenn Gewähr gegeben scheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Verfügt die beantragte ausländische Arbeitskraft - laut Vorbringen des Arbeitgebers zu den Voraussetzungen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - über besondere fachliche und sprachliche Qualifikationen, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Arbeitgeber der beantragten - nach seinem Vorbringen - hoch qualifizierten Arbeitskraft eine das inländische Lohnniveau unterschreitende, der Qualifikation und Stellung in seinem Betrieb nicht entsprechende Entlohnung anbietet. Sollte hingegen die Qualifikation das behauptete Niveau tatsächlich nicht erreichen, wäre zwar allenfalls von einer angemessenen Entlohnung auszugehen, im Ergebnis für den Arbeitgeber aber nichts gewonnen, weil in diesem Fall die Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung im Rahmen des - am Bedarf hoch qualifizierter Arbeitskräfte (Schlüsselkräfte) zu messenden - Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahrens gar nicht in Betracht kommen konnte. VwGH 06.06.2001, 98/09/0016. (Beschwerde abgewiesen)